BayObLG - Beschluß vom 20.09.1995
1Z BR 57/95; 1Z BR 58/95
Normen:
BGB (a.F.) § 1355 Abs. 2 S. 2, § 1616, § 1617, § 1720 ; PStG § 30, § 31 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 428
NJW-RR 1996, 579

BayObLG - Beschluß vom 20.09.1995 (1Z BR 57/95; 1Z BR 58/95) - DRsp Nr. 1996/22826

BayObLG, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 57/95; 1Z BR 58/95

DRsp Nr. 1996/22826

Nach der z.Zt. der Eheschließung (26.11.1993) maßgeblichen Rechtslage erhielten nichtehelich geborene Kinder unter 14 Jahren mit der Heirat ihrer Eltern als neuen Familiennamen den von ihren Eltern geführten Ehenamen (§ 1720 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 1616 BGB a.F.) Diese Namenserstreckung beruhte darauf, daß Ehegatten gemäß § 1355 BGB a.F. zwingend einen gemeinsamen Ehenamen führten. Das BVerfG hatte jedoch am 5.3.1991 die Regelung des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB a-F., wonach der Geburtsname des Ehemanns kraft Gesetzes zum Ehenamen wurde, wenn die Ehegatten - wie hier - keinen gemeinsamen Ehenamen führten, für verfassungswidrig erklärt und bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber Übergangsregelungen formuliert, die sowohl zum Ehenamen (§ 1355 a.F. BGB) als auch zum Kindesnamen (§ 1616 a.F. BGB) Wahlmöglichkeiten vorsehen. Der Anwendungsbereich der Übergangsregelung des BVerfG vom 5.3.1991 (BVerfGE 84, 9, 10= FamRZ 1991, 535) ist dahin auszulegen, daß den Eltern eines legitimierten Kindes im selben Umfang ein Recht zur Wahl des Familiennamens des Kindes eröffnet wird wie den Eltern eines ehelich geborenen Kindes.