BayObLG - Beschluß vom 20.10.1995 (1Z BR 172/94) - DRsp Nr. 1997/1387
BayObLG, Beschluß vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 172/94
DRsp Nr. 1997/1387
1. Das srilankische Namensrecht kennt keine Unterscheidung zwischen Vor- und Familienname. Für die Eintragung im deutschen Heiratsbuch kann der persönliche Name einer srilankischen Staatsangehörigen als Familienname angesehen werden, wegen der international-privatrechtlichen Angleichung.2. Wird der Beweis geführt, daß der Familienname eines Ehegatten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung geändert worden ist, ist eine Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuchs zulässig.3. Ein Berichtigungsantrag im Sinne von § 47PStG bindet das Gericht insofern, als es weder mehr, noch etwas anderes zusprechen darf, als beantragt ist.4. In der Regel sind Eintragungen, die im PStG keine Rechtsgrundlage haben, unzulässig.