BayObLG - Beschluß vom 20.10.1995
1Z BR 172/94
Normen:
PStG § 11, § 47 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 667

BayObLG - Beschluß vom 20.10.1995 (1Z BR 172/94) - DRsp Nr. 1997/1387

BayObLG, Beschluß vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 172/94

DRsp Nr. 1997/1387

1. Das srilankische Namensrecht kennt keine Unterscheidung zwischen Vor- und Familienname. Für die Eintragung im deutschen Heiratsbuch kann der persönliche Name einer srilankischen Staatsangehörigen als Familienname angesehen werden, wegen der international-privatrechtlichen Angleichung. 2. Wird der Beweis geführt, daß der Familienname eines Ehegatten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung geändert worden ist, ist eine Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuchs zulässig. 3. Ein Berichtigungsantrag im Sinne von § 47 PStG bindet das Gericht insofern, als es weder mehr, noch etwas anderes zusprechen darf, als beantragt ist. 4. In der Regel sind Eintragungen, die im PStG keine Rechtsgrundlage haben, unzulässig.

Normenkette:

PStG § 11, § 47 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 667