BayObLG - Beschluß vom 20.12.1993
1Z BR 33/93
Normen:
BGB § 1954, § 1955, § 119 Abs. 2 ; FGG § 12, § 27 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 190
ZEV 1994, 105

BayObLG - Beschluß vom 20.12.1993 (1Z BR 33/93) - DRsp Nr. 1995/1326

BayObLG, Beschluß vom 20.12.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 33/93

DRsp Nr. 1995/1326

»Die Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen beschränkt sich auf die Prüfung der von einem Anfechtungsberechtigten geltend gemachten Anfechtungsgründe. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist das Nachschieben eines Anfechtungsgrunds nicht zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1954, § 1955, § 119 Abs. 2 ; FGG § 12, § 27 ;

Gründe:

I.

Die am 28.1.1972 an ihrem letzten Wohnort verstorbene Erblasserin hatte drei Söhne, die Beteiligten zu 1 bis 3. Ihr erster Ehemann, der leibliche Vater des Beteiligten zu 2 und Adoptivvater des Beteiligten zu 1, ist im Jahr 1968 an seinem letzten Wohnort vorverstorben. Er war Miteigentümer eines Hausgrundstücks in gewesen und im Weg der gesetzlichen Erbfolge von der Erblasserin sowie den Beteiligten zu 1 und 2 beerbt worden.