BayObLG - Beschluß vom 20.12.1996
1Z BR 186/96
Normen:
EheG § 5 ; FGG § 12 ; PStG §§ 3, 5, 12, 45 ;
Fundstellen:
BayObLG-RP 1997, 31
EzFamR aktuell 1997, 91
FGPrax 1997, 63
FamRZ 1997, 817
StAZ 1997, 100
Vorinstanzen:
LG Landshut,
AG Landshut,

BayObLG - Beschluß vom 20.12.1996 (1Z BR 186/96) - DRsp Nr. 1997/3411

BayObLG, Beschluß vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 186/96

DRsp Nr. 1997/3411

»1. Zum Ehehindernis der Doppelehe. 2. Beweiswürdigung bei ausländischen Urkunden.«

Normenkette:

EheG § 5 ; FGG § 12 ; PStG §§ 3, 5, 12, 45 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beim Standesamt das Aufgebot zur Eheschließung beantragt. Die Beteiligte zu 2 ist deutsche Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 1, der 1964 in Glogovac (Jugoslawien, Republik Serbien), geboren wurde, ist am 17.5.1993 nach Deutschland eingereist und hat wegen politischer Verfolgung einen Asylantrag gestellt.

Der Standesbeamte hat das zunächst von ihm angeordnete und bekanntgemachte Aufgebot am 2.2.1995 widerrufen und die Eheschließung abgelehnt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte, daß der Beteiligte zu 1 bei deutschen Behörden mit dem Familienstand "verheiratet" registriert ist und auch in seiner an das Verwaltungsgericht gerichteten Asylklage vom 31.8.1993 als verheiratet bezeichnet ist.