BayObLG - Beschluß vom 20.12.1996
1Z BR 186/96
Normen:
PStG § 3, § 5, § 12, § 45 ; EheG § 5 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 91
FamRZ 1997, 817

BayObLG - Beschluß vom 20.12.1996 (1Z BR 186/96) - DRsp Nr. 1997/5411

BayObLG, Beschluß vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 186/96

DRsp Nr. 1997/5411

Das Aufgebot(§ 3 S. 1 PStG), das einer Eheschließung vorausgehen soll (§ 12 Abs. 1 PStG), ist die vom Standesbeamten angeordnete Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung. Es dient der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten (§§ 1 - 3 EheG) und der Ermittlung etwaiger Eheverbote (§§ 4 - 10 EheG). Das von Ausländern gemäß § 10 Abs. 1 EheG vorzulegende Ehefähigkeitszeugnis enthält kein sachliches Ehehindernis, sondern nur eine personenstandsrechtliche Verfahrensvorschrift, von der gemäß § 10 Abs. 2 EheG Befreiung erteilt werden kann. Die Frage, ob begründete Zweifel daran bestehen, daß der beabsichtigten Eheschließung das Ehehindernis des Verbost der Doppelehe entgegensteht (§ 5 EheG), liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der Nachweis, daß eine Person nicht verheiratet ist, kann urkundlich nicht geführt werden. Eine Personenstandssache gehört nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Da Entscheidungen in Personenstandssachen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, steht es den Beteiligten nach Ablehnung ihres Antrags frei, unter Vorlage neuer Dokumente erneut die Bestellung des Aufgebots und die Vornahme der Eheschließung beantragen.

Normenkette:

PStG § 3, § 5, § 12, § 45 ; EheG § 5 ; FGG § 12 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 91
FamRZ 1997, 817