BayObLG - Beschluß vom 21.02.1991
BReg 3 Z 17/91; BReg 3 Z 18/91
Normen:
BGB § 1365 Abs. 2 ; FGG § 13a, 20a Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 846

BayObLG - Beschluß vom 21.02.1991 (BReg 3 Z 17/91; BReg 3 Z 18/91) - DRsp Nr. 1996/22834

BayObLG, Beschluß vom 21.02.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 17/91; BReg 3 Z 18/91

DRsp Nr. 1996/22834

In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Das ist in einem vormundschaftsgerichtlichen, die Ersetzung der Zustimmung des Ehegatten betreffenden verfahren dann der Fall, wenn der Ehegatte die verlangte Zustimmung erklärt. Eine ausdrückliche Feststellung der Erledigung ist sowohl im Amtsverfahren als auch im Antragsverfahren erforderlich, damit für alle Beteiligten klargestellt ist, daß über die Hauptsache nicht mehr entschieden wird.