BayObLG - Beschluß vom 21.05.1993 (3Z BR 54/93) - DRsp Nr. 1994/7131
BayObLG, Beschluß vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 54/93
DRsp Nr. 1994/7131
1. Bei der Prüfung, ob ein Betreuer zu entlassen ist, ist der Grundgedanke des § 1897 Abs. 4BGB, Wunsch des Betreuten, zu berücksichtigen.2. Die Äußerung eines Wunsches im Sinne des § 1897 Abs. 4BGB ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, so daß es auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ankommt.