BayObLG - Beschluß vom 21.05.1993 (3Z BR 56/93) - DRsp Nr. 1994/7132
BayObLG, Beschluß vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 56/93
DRsp Nr. 1994/7132
1. Im Betreuungsrecht richtet sich die Beschwerdeberechtigung nach § 69gFGG, der insofern § 57FGG verdrängt.2. Voraussetzung für eine Beschwerdeberechtigung nach § 20FGG ist die Verletzung eines subjektiven Rechts. Eine Beeinträchtigung sonstiger Interessen reicht nicht aus.( Beschwerdeberechtigung hier verneint für ein angestrebtes aber abgelehntes Umgangsrecht mit der Betreuten durch deren Tanten.)