BayObLG - Beschluß vom 21.08.1980 (ZS Allg. Reg. 81/80) - DRsp Nr. 1996/16410
BayObLG, Beschluß vom 21.08.1980 - Aktenzeichen ZS Allg. Reg. 81/80
DRsp Nr. 1996/16410
Gibt das Amtsgericht Schöneberg aufgrund seiner Auffangszuständigkeit eine Pflegschaftssache an ein anderes Amtsgericht ab, so bindet diese Verfügung, wenn das Amtsgericht Schöneberg zu Recht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat.