BayObLG - Beschluß vom 21.10.1993
3Z BR 243/93
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 36
FamRZ 1994, 324

BayObLG - Beschluß vom 21.10.1993 (3Z BR 243/93) - DRsp Nr. 1994/7095

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 243/93

DRsp Nr. 1994/7095

1. Die Mutter des Betreuten hat ein Beschwerderecht nach §§ 69i Abs. 3, 69g Abs. 1 FGG, wenn die ablehnende Erstbeschwerdeentscheidung angefochten werden soll, um das verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich die Ersetzung des bestellten Betreuers durch einen anderen. 2. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachlage durch das Tatsachengericht bedarf es nicht immer eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen oder auf jede einzelne Zeugenaussage oder sonstige Beweismittel. Es muß sich nur aus der Entscheidung ergeben, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 3 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 36
FamRZ 1994, 324