BayObLG - Beschluß vom 21.11.1991
BReg 3 Z 127/91
Normen:
GG Art. 116 Abs. 1 ; PStG § 15 a;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 400
FamRZ 1992, 432
NJW-RR 1992, 645

BayObLG - Beschluß vom 21.11.1991 (BReg 3 Z 127/91) - DRsp Nr. 1996/3197

BayObLG, Beschluß vom 21.11.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 127/91

DRsp Nr. 1996/3197

In das Familienbuch werden die Vor- und Familiennamen der Ehegatten und die Vor- und Familiennamen der Eltern der Ehegatten eingetragen. Auch Zwischennamen wie die sog. Vatersnamen, die weder Vornamen noch Familiennamen sind, müssen grundsätzlich eingetragen werden. Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Ein durch den Wechsel der Staatsangehörigkeit eingetretener Statutenwechsel führt hinsichtlich des rechtlichen Dauertatbestandes der Namensführung zur Anwendung des neuen Rechts. Das deutsche Recht läßt regelmäßig den bisherigen Namen weiterbestehen. Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit werden mit der Aufnahme in Deutschland Statusdeutsche, auch wenn sie noch die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes besitzen. Dann unterliegt die Namensführung nach Art. 10 EGBGB deutschem Recht. Die Eintragung eines Vatersnamens steht in Widerspruch zu der in Art. 116 GG i.V.m. den klarstellenden Bestimmungen des Art.9 Abschn. II Nr. 5 des FamRÄndG vom 11.8.1961 und § 69c PStG verwirklichten und im IPR-Neuregelungsgesetz vom 25.7.1986 vorausgesetzten Gleichstellung der Statusdeutschen mit deutschen Staatsangehörigen. Offen bleibt, ob das auch für Deutsche gilt, die nach Erwerb des Vatersnamens eingebürgert worden sind, ohne jemals ihren Wohnsitz in der UdSSR aufgegeben zu haben.

Normenkette:

GG Art. 116 Abs. 1 ; PStG § 15 a;
Fundstellen