BayObLG - Beschluß vom 22.06.1989
BReg 3 Z 40/89
Normen:
FGG § 55 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1113

BayObLG - Beschluß vom 22.06.1989 (BReg 3 Z 40/89) - DRsp Nr. 1996/16311

BayObLG, Beschluß vom 22.06.1989 - Aktenzeichen BReg 3 Z 40/89

DRsp Nr. 1996/16311

Formelle oder materielle Rechtsmittel der Genehmigung selbst haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Mitteilung; die Folge des § 55 FGG tritt unabhängig von etwaigen Fehlern im Genehmigungsverfahren ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn im übrigen nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllt sind, die an ein rechtstaatliches Verfahren gestellt werden müssen. Sind Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem Aspekt mehr richtig vertretbar und drängt sich der Schluß auf, daß die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht, ist für die Wirkung des § 55 FGG kein Raume mehr. Dies gilt aber nicht bereits bei Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen die Entscheidung nicht allein auf der offensichtlichen Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, sondern das Genehmigungsverfahren darüber hinaus so zahlreiche weitere Rechtsfehler enthält, daß nicht einmal mehr die an ein rechtsstaatliches Verfahren zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind.