BayObLG - Beschluß vom 22.07.1993
3Z BR 83/93
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 68b, § 69a;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 208
FamRZ 1993, 1489
MedR 1994, 33

BayObLG - Beschluß vom 22.07.1993 (3Z BR 83/93) - DRsp Nr. 1994/7120

BayObLG, Beschluß vom 22.07.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 83/93

DRsp Nr. 1994/7120

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Betreuung wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht angeordnet werden kann. 2. An Sachverständigengutachten sind in solchen Fällen besondere Anforderungen zu stellen. Die Gutachten sind darüber hinaus vom Gericht kritisch zu würdigen. 3. Ausreichendes rechtliches Gehör ist dem Betreuten nur dann gewährt, wenn ihm das Gutachten in vollem Umfang bekanntgegeben wird. Sollte dies nach § 69a Abs. 1 S. 2 FGG nicht möglich sein, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 68b, § 69a;
Fundstellen
BtPrax 1993, 208
FamRZ 1993, 1489
MedR 1994, 33