BayObLG - Beschluß vom 22.10.1993
1Z BR 75/93
Normen:
BGB §§ 1002, 1000, 273, 157 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 119
FamRZ 1994, 1196
NJW-RR 1994, 841

BayObLG - Beschluß vom 22.10.1993 (1Z BR 75/93) - DRsp Nr. 1995/2387

BayObLG, Beschluß vom 22.10.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 75/93

DRsp Nr. 1995/2387

»1. Geht es in einem Verfahren zur Einschränkung der elterlichen Sorge ausschließlich darum, ob die nach einer Scheidung allein sorgeberechtigte Mutter pflichtwidrig die Anfechtung der Ehelichkeit ihres Kindes unterläßt, so ist als vormundschaftsgerichtliche Maßnahme die Entziehung der Vertretung des Kindes für die Ehelichkeitsanfechtung gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB zu prüfen, nicht die Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 Abs. 1 BGB. 2. Lehnt die allein sorgeberechtigte Mutter die Anfechtung der Ehelichkeit ab, so ist im Hinblick auf § 1597 Abs. 3 S. 4 BGB ein erheblicher Gegensatz zwischen ihren Interessen und den Interessen des Kindes i.S.d. § 1796 Abs. 2 BGB regelmäßig nur zu bejahen, wenn das Unterbleiben der Anfechtung zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind führen würde. 3. Zur Bedeutung des bevorstehenden Ablaufes der Anfechtungsfrist für die Entscheidung über die Entziehung der Vertretung, wenn die Ehelichkeit eines Kindes angefochten werden soll.«

Normenkette:

BGB §§ 1002, 1000, 273, 157 ;

Hinweise: