BayObLG - Beschluß vom 23.09.1993
3Z BR 221/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 3, § 1836, § 670 ; BRAGO § 13 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 42

BayObLG - Beschluß vom 23.09.1993 (3Z BR 221/93) - DRsp Nr. 1995/1331

BayObLG, Beschluß vom 23.09.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 221/93

DRsp Nr. 1995/1331

1. Erbringt der bei einem vermögenden Betroffenen als Betreuer bestellte Rechtsanwalt Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, so kann er für diese als Aufwendungsersatz eine gesonderte Vergütung nach der BRAGO verlangen (§ 1835 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Dann hat der hierfür erbrachte Zeitaufwand bei der Bemessung einer Vergütung nach § 1836 BGB außer Betracht zu bleiben. Der Rechtsanwalt ist allerdings in Ausübung eines Wahlrechtes nicht gehindert, auf eine Abrechnung nach der BRAGO zu verzichten und auch insoweit eine Vergütung nach § 1836 BGB zu verlangen. 2. Aufwendungen können vom Vormundschaftsgericht nicht nach § 1836 BGB festgesetzt werden, sondern nur nach § 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse, wenn der Betreute mittellos ist.