BayObLG - Beschluß vom 23.09.1993 (3Z BR 221/93) - DRsp Nr. 1995/1331
BayObLG, Beschluß vom 23.09.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 221/93
DRsp Nr. 1995/1331
1. Erbringt der bei einem vermögenden Betroffenen als Betreuer bestellte Rechtsanwalt Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, so kann er für diese als Aufwendungsersatz eine gesonderte Vergütung nach der BRAGO verlangen (§ 1835 Abs. 1, Abs. 3BGB). Dann hat der hierfür erbrachte Zeitaufwand bei der Bemessung einer Vergütung nach § 1836BGB außer Betracht zu bleiben. Der Rechtsanwalt ist allerdings in Ausübung eines Wahlrechtes nicht gehindert, auf eine Abrechnung nach der BRAGO zu verzichten und auch insoweit eine Vergütung nach § 1836BGB zu verlangen. 2. Aufwendungen können vom Vormundschaftsgericht nicht nach § 1836BGB festgesetzt werden, sondern nur nach § 1835 Abs. 4BGB gegen die Staatskasse, wenn der Betreute mittellos ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.