BayObLG - Beschluß vom 23.09.1994
1Z BR 12/94
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 2, § 2358 ; BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 4, § 2358 ; FGG § 12, § 25, § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 109
Vorinstanzen:
LG München,
AG Starnberg,

BayObLG - Beschluß vom 23.09.1994 (1Z BR 12/94) - DRsp Nr. 1995/1237

BayObLG, Beschluß vom 23.09.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 12/94

DRsp Nr. 1995/1237

»1. Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, die den Beschluß des Nachlaßgerichts aufhebt und die Sache an dieses zurückverweist, ist die weitere Beschwerde statthaft. 2. Das Beschwerdegericht kann die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts so mangelhaft ist, daß die Behebung dieses Mangels dem Verlust einer Instanz gleichkäme. 3. Zur Aufklärungspflicht des Nachlaßgerichts, wenn behauptet wird, ein Erblasser sei testierunfähig gewesen und habe Geschriebenes nicht mehr lesen können. 4. Die für die Testamentserrichtung durchlesensunfähige Personen geltenden Vorschriften können auch bei hochgradiger Sehschwäche zur Anwendung kommen 5. Die Frage der Feststellungslast stellt sich erst dann, wenn die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt sind und danach unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und der für die Feststellung der maßgebenden Beweisregeln einschließlich der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht behebbare Zweifel bleiben.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 2, § 2358 ; BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 4, § 2358 ; FGG § 12, § 25, § 27 Abs. 1 ;

Gründe: