BayObLG - Beschluß vom 23.09.1994
1Z BR 91/94
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 106
Vorinstanzen:
LG Traunstein,
AG Rosenheim,

BayObLG - Beschluß vom 23.09.1994 (1Z BR 91/94) - DRsp Nr. 1995/1238

BayObLG, Beschluß vom 23.09.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 91/94

DRsp Nr. 1995/1238

» Zur Feststellungslast für die behauptete Testierunfähigkeit bei Errichtung eines Testaments, bei dem die Zeitangabe unleserlich ist, und für die Behauptung, der Testierende habe Geschriebenes nicht mehr lesen können.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1990 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn eines vorverstorbenen Bruders, die Beteiligte zu 2 die Tochter einer vorverstorbenen Schwester. Der Wert des aus Bankguthaben und Wertpapieren bestehenden Reinnachlasses beläuft sich auf rund 180.000 DM.

Die früher in M lebende Erblasserin wurde im November 1988 zur stationären psychiatrischen Behandlung im Bezirkskrankenhaus aufgenommen. Das Amtsgericht München ordnete am 22.11.1988 Gebrechlichkeitspflegschaft an; als Pflegerin wurde die Beteiligte zu 2 ausgewählt. Nach ihrer Entlassung am 30.11.1988 zog die Erblasserin in ein Alten- und Pflegeheim in E, wo sie - abgesehen von kurzzeitigen Aufenthalten im Bezirkskrankenhaus und im Kreiskrankenhaus im Mai und Juni 1990 - bis zu ihrem Tod lebte.

Am 15.11.1986 errichtete die Erblasserin eine eigenhändige letztwillige Verfügung, die wie folgt lautet:

Testamt ... 15.11.1986 Brudersohn F. (Beteiligter zu 1) ist Erbe. ....