BayObLG - Beschluß vom 23.11.1995 (1Z BR 63/95) - DRsp Nr. 1998/13281
BayObLG, Beschluß vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 63/95
DRsp Nr. 1998/13281
»1. Zur Abgrenzung von Vorlagepflicht und Vorlegungsbefugnis des Standesbeamten.2. Zur Bestimmung des Legitimationsstatuts und Eintragung der Legitimation im Familienbuch für ein in Polen geborenes Kind, dessen Eltern - Aussiedler mit deutscher und polnischer Staatsangehörigkeit - im Jahre 1978 in Polen die Ehe geschlossen haben.3. Zur Notwendigkeit rechtlichen Gehörs im Verfahren gemäß § 45 Abs. 2PStG.«