BayObLG - Beschluß vom 25.02.1981
BReg 1 Z 10/81
Normen:
FGG §§ 50a, 50b;
Fundstellen:
DRsp IV(47O)199d
DRsp IV(47O)199e
FamRZ 1981, 814

BayObLG - Beschluß vom 25.02.1981 (BReg 1 Z 10/81) - DRsp Nr. 1996/16399

BayObLG, Beschluß vom 25.02.1981 - Aktenzeichen BReg 1 Z 10/81

DRsp Nr. 1996/16399

Bei einem Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht sind jüngere Kinder (hier: im Alter von 3 und 6 Jahren) nicht persönlich anzuhören, da ihr Willen noch ungefestigt ist und sie auch nach ihrem Alter in der Entwicklung noch nicht soweit fortgeschritten sind, daß sie zu einer vernünftigen Eigenbeurteilung fähig werden. Bei Eilmaßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB (hier: bei Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, ist ein Elternteil nach dem Tode des anderen dann nicht persönlich anzuhören, wenn er sich für unabsehbare Zeit im Ausland aufhält.

Normenkette:

FGG §§ 50a, 50b;

Hinweise:

Hinweis zu A

Anderer Ansicht: OLG Hamburg, Beschluß vom 1O.2.1983 - 15 UF 32/83 - FamRZ 1983, 527 = DRsp IV(47O)214g, wonach auch jüngere Kinder im Alter von 3 Jahren zwingend persönlich anzuhören sind.