BayObLG - Beschluß vom 25.07.1991
3 Z 16/91
Normen:
BGB §§ 1416, 1450 ; HGB §§ 18, 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 61
NJW-RR 1992, 33

BayObLG - Beschluß vom 25.07.1991 (3 Z 16/91) - DRsp Nr. 1996/3201

BayObLG, Beschluß vom 25.07.1991 - Aktenzeichen 3 Z 16/91

DRsp Nr. 1996/3201

Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, können ein Handelsgeschäft, das zum Gesamtgut gehört (§ 1416 BGB), gemeinschaftlich betreiben, ohne gezwungen zu sein, eine Gesellschaft zu errichten. Führen sie das Unternehmen in gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtgutes nach §§ 1450 ff. BGB, so sind sie weder verpflichtet einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, noch sind sie dem Recht der offenen Handelsgesellschaft unterworfen. Die Gütergemeinschaft ist daher eine zulässige Form der Mitunternehmerschaft. Ihre Eintragung ins Handelsregister ist möglich. Rechtsträgerin des Unternehmens wird die Gütergemeinschaft nicht, da sie nur ein Sondervermögen der Eheleute darstellt. In das Handelsregister einzutragen sind daher die beiden verwaltenden Ehegatten als gemeinschaftliche Inhaber.