BayObLG - Beschluß vom 25.11.1993 (3Z BR 264/93) - DRsp Nr. 1994/7082
BayObLG, Beschluß vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 264/93
DRsp Nr. 1994/7082
1. Zur Ausübung des Betreueramtes mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" gehört neben der eigentlichen Betreuertätigkeit auch die Rechnungslegung.2. Ist der Betreuer hierzu nicht willens oder in der Lage, kann er gemäß § 1908b Abs. 1BGB entlassen werden.