BayObLG - Beschluß vom 26.08.1994 (3Z AR 48/94) - DRsp Nr. 1996/3184
BayObLG, Beschluß vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 3Z AR 48/94
DRsp Nr. 1996/3184
1. Ein Rechtshilfeersuchen um persönliche Anhörung einer durch einstweilige Anordnung ohne vorherige persönliche Anhörung untergebrachten Person darf von dem Gericht am Ort der vorläufigen Unterbringung dem die Unterbringung genehmigenden Gericht gegenüber nicht abgelehnt werden, §§ 70h Abs. 1 S. 2, 69f Abs. 1 S. 2 FGG.2. Das Bedürfnis der Fürsorge im Sinne von § 70 Abs. 2 S. 3 FGG in Verbindung mit § 65 Abs. 5FGG tritt auch dort hervor, wo sich der Betroffene zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem über die Unterbringung zu entscheiden ist, insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen erstellt wird.
Vgl. zu Ziff. 2 Beschlüsse des BayObLG vom 11.8.94, Az. 3Z AR 43/94, FamRZ 1995, 485 und des OLG Celle vom 7.10.92, Az. 3801-17-59/92, FamRZ 1993, 223.
Fundstellen
EzFamR aktuell 1995, 354
FamRZ 1995, 304
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