BayObLG - Beschluß vom 26.10.1994
1Z BR 159/93
Normen:
BGB §§ 1896, 2201, 2225 ; BGB § 133, § 157, § 1896, § 2084, § 2197, § 2200, § 2201, § 2225, § 2368 ; FGG § 20, § 69f, § 81 ; FGG § 69f;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994 Nr. 61
DNotZ 1996, 102
ErbPrax 1995, 136
FamRZ 1995, 962
Rpfleger 1995, 160
ZEV 1995, 63
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

BayObLG - Beschluß vom 26.10.1994 (1Z BR 159/93) - DRsp Nr. 1995/1212

BayObLG, Beschluß vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 159/93

DRsp Nr. 1995/1212

»Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt auch dann, wenn für ihn ein vorläufiger Betreuer für alle Vermögensangelegenheiten bestellt wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1896, 2201, 2225 ; BGB § 133, § 157, § 1896, § 2084, § 2197, § 2200, § 2201, § 2225, § 2368 ; FGG § 20, § 69f, § 81 ; FGG § 69f;

Gründe:

I. Der Erblasser ist im Alter von 72 Jahren verstorben. Aus seiner einzigen Ehe stammen zwei Kinder, der Sohn Ewald (Beteiligter zu 1) und die Tochter Maria, deren Sohn der Beteiligte zu 2 (Enkel des Erblassers) ist. Die Ehegatten waren Miteigentümer je zur Hälfte von drei Grundstücken. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus den Miteigentumsanteilen des Erblassers an diesen Grundstücken.

In einem am 30.11.1987 beurkundeten Erbvertrag haben die Ehegatten für den Fall des Ablebens des Erstversterbenden folgendes verfügt:

"1. Jeder Ehegatte setzt für den Fall seines Vorablebens den überlebenden Ehegatten zur einen Hälfte, den Sohn Ewald ... zu einem Viertel und den Enkel Matthias ... zu einem weiteren Viertel zu seinen Erben ein.