BayObLG - Beschluß vom 27.06.1996 (1Z AR 35/96) - DRsp Nr. 1997/1383
BayObLG, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 1Z AR 35/96
DRsp Nr. 1997/1383
1. Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern, denen die Personensorge zusteht (§ 11 S. 1 BGB). Bei getrennt lebenden Eltern bedeutet dies, daß das Kind einen doppelten Wohnsitz hat. Durch den Tod eines Elternteils ändert sich hieran nichts. Das Kind behält auch den von dem verstorbenen Elternteil abgeleiteten Wohnsitz bei, bis dieser rechtswirksam gemäß § 11 S. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1BGB aufgehoben wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.