BayObLG - Beschluß vom 27.06.1996
1Z AR 35/96
Normen:
BGB § 7, § 8, § 11 ; FGG § 5, § 36, § 43 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 268
FamRZ 1997, 833

BayObLG - Beschluß vom 27.06.1996 (1Z AR 35/96) - DRsp Nr. 1997/1383

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 1Z AR 35/96

DRsp Nr. 1997/1383

1. Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern, denen die Personensorge zusteht (§ 11 S. 1 BGB). Bei getrennt lebenden Eltern bedeutet dies, daß das Kind einen doppelten Wohnsitz hat. Durch den Tod eines Elternteils ändert sich hieran nichts. Das Kind behält auch den von dem verstorbenen Elternteil abgeleiteten Wohnsitz bei, bis dieser rechtswirksam gemäß § 11 S. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 BGB aufgehoben wird.