BayObLG - Beschluß vom 27.06.1996 (1Z BR 195/95) - DRsp Nr. 1997/1384
BayObLG, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 195/95
DRsp Nr. 1997/1384
1. Legt der Standesbeamte im Rahmen des § 15aPStG ein Familienbuch für eine im Ausland geschlossene Ehe an, so muß er die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Ehe nach Art. 13EGBGB prüfen.2. Schließt ein Deutscher mit einer Philippinin die Ehe auf den Philippinen unter Vorlage der nach philippinischem Recht erforderlichen Heiratslizenz, ohne daß er ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis vorlegt, so ist die Ehe nicht nichtig.