BayObLG - Beschluß vom 27.07.1995
2Z BR 64/95
Normen:
GBO § 29, § 53 ; ZPO § 740, § 741 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995, 249
FGPrax 1995, 188
FamRZ 1996, 113
KTS 1995, 732

BayObLG - Beschluß vom 27.07.1995 (2Z BR 64/95) - DRsp Nr. 1996/22827

BayObLG, Beschluß vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 64/95

DRsp Nr. 1996/22827

Ist die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt, hat das Grundbuchamt die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen. Es hat die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen. Bei der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft muß sich der die Eintragungsbewilligung ersetzende Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten richten (§ 740 Abs. 2 ZPO). Wird die Eintragung einer Zwangshypothek bei Vorliegen eines Titels nur gegen einen der beiden Ehegatten beantragt, gehört zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Nachweis, daß derjenige Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, das Gesamtgut allein verwaltet (§ 740 Abs. 1 ZPO). Das Grundbuchamt kann grundsätzlich davon ausgehen, daß das Gesamtgut gemeinschaftlich verwaltet wird. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem fall aber auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 741 ZPO nachgewiesen sind. Erforderlich ist dabei der Nachweis, daß der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltende Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und sich aus dem Güterrechtsregister kein Einspruch des anderen Ehegatten dagegen ergibt. Die notwendigen Nachweise sind dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO zu erbringen.