BayObLG - Beschluß vom 27.11.1996 (3Z AR 89/96) - DRsp Nr. 1997/387
BayObLG, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 3Z AR 89/96
DRsp Nr. 1997/387
»1. Für die Festsetzung der Vergütung eines Betreuers ist dasjenige Gericht örtlich zuständig, welches das Betreuungsverfahren führt.2. Im Falle der Abgabe eines Betreuungsverfahrens ist für die Festsetzung der Betreuervergütung das Gericht örtlich zuständig, welches das Verfahren übernommen hat, nicht etwa das, welches den Betreuer bestellt hat (Abgrenzung zu BayObLGZ 1993, 256).«