BayObLG - Beschluß vom 27.12.1996
3Z BR 266/96
Normen:
BGB 1836 BGB 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 106
FuR 1997, 211
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 17865/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 718 XVII 3699/96

BayObLG - Beschluß vom 27.12.1996 (3Z BR 266/96) - DRsp Nr. 1997/3308

BayObLG, Beschluß vom 27.12.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 266/96

DRsp Nr. 1997/3308

1. Der Vergütung eines Rechtsanwalts für die Betreuung eines nicht mittellosen Betroffenen ist in der Regel ein Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen. 2. Im Einzelfall kann gemäß den für die Betreuervergütung allgemein geltenden Grundsätzen ein höherer oder auch niedrigerer Stundensatz gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BGB 1836 BGB 1836 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Rechtsanwältin N. war vorläufige Betreuerin der Betroffenen. Ihr Aufgabenkreis umfaßte alle Angelegenheiten. Die Betroffene ist am 9.10.1996 verstorben.

Die Betreuerin beantragte, ihr für den Zeitraum vom 12.4. bis 13.6.1996 eine Vergütung in Höhe von 5811,50 DM für einen Zeitaufwand von 26 Stunden 25 Minuten zu einem Stundensatz von 220 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu bewilligen. Mit Beschluß vom 16.7.1996 bewilligte das Amtsgericht eine Vergütung von 3970,50 DM; es erkannte den in Rechnung gestellten Zeitaufwand an, setzte aber den Stundensatz auf 150 DM einschließlich Mehrwertsteuer fest. Die Beschwerde der Betreuerin wies das Landgericht mit Beschluß vom 20.9.1996 zurück. Hiergegen wendet sich deren weitere Beschwerde, mit der sie die Bewilligung eines Stundensatzes von 220 DM einschließlich Mehrwertsteuer (entspricht 191, 30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) anstrebt.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.