BayObLG - Beschluß vom 27.12.1996
3Z BR 274/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 115
EzFamR aktuell 1997, 104
FamRZ 1997, 1498
FuR 1997, 210
JurBüro 1997, 541
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 184/96
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 224/95

BayObLG - Beschluß vom 27.12.1996 (3Z BR 274/96) - DRsp Nr. 1997/3306

BayObLG, Beschluß vom 27.12.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 274/96

DRsp Nr. 1997/3306

Ein einkommens- und vermögensloser Betreuter, ist mittellos, wenn ein eventueller Unterhaltsanspruch jedenfalls die Schongrenze des § 81 Abs. 1 BSHG nicht übersteigt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 14.8.1995 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit. Mit Beschluß vom 14.9.1995 hob das Landgericht die Betreuerbestellung auf. Am 17.11.1995 beantragte der ehemalige Betreuer aus der Staatskasse eine Vergütung von 285.00 DM und Auslagenersatz in Höhe von 96.00 DM festzusetzen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluß vom 9.7.1996. Die Beschwerde der Staatskasse hiergegen wies das Landgericht 26.9.1996 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, mit der sie geltend macht, der Betroffene sei nicht mittellos, weil er einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter habe.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

Sie ist nicht durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da sie die Feststellung anstrebt, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse nicht vorliegen (BGH Beschluß vom 2.10.1996 - XII ZB 37/96; BayObLGZ 1995, 212).

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.