I. Mit Beschluß vom 14.8.1995 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit. Mit Beschluß vom 14.9.1995 hob das Landgericht die Betreuerbestellung auf. Am 17.11.1995 beantragte der ehemalige Betreuer aus der Staatskasse eine Vergütung von 285.00 DM und Auslagenersatz in Höhe von 96.00 DM festzusetzen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluß vom 9.7.1996. Die Beschwerde der Staatskasse hiergegen wies das Landgericht 26.9.1996 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, mit der sie geltend macht, der Betroffene sei nicht mittellos, weil er einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter habe.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Sie ist nicht durch §
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
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