BayObLG - Beschluß vom 28.03.1991
BReg 3 Z 149/90
Normen:
EGBGB Art. 10 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1352
NJW 1992, 632

BayObLG - Beschluß vom 28.03.1991 (BReg 3 Z 149/90) - DRsp Nr. 1996/22832

BayObLG, Beschluß vom 28.03.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 149/90

DRsp Nr. 1996/22832

Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Das türkische Internationale Privatrecht knüpft für die Bestimmung des Familiennamens ebenfalls an das Heimatrecht des Namensträgers an und nimmt die Verweisung des deutschen Rechts an. Bei der Beurteilung namensrechtlicher Fragen sind familienrechtliche Vorfragen grundsätzlich unselbständig anzuknüpfen. An diesem Grundsatz hält der BGH auch in seiner Entscheidung vom 9.7.1986 (FamRZ 1986, 984) ausdrücklich fest. Eine Ausnahme soll nur im Fall der Feststellung der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit gelten und diese Vorfrage selbständig angeknüpft werden.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1352
NJW 1992, 632