BayObLG - Beschluß vom 28.03.1991 (BReg 3 Z 149/90) - DRsp Nr. 1996/22832
BayObLG, Beschluß vom 28.03.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 149/90
DRsp Nr. 1996/22832
Nach Art. 10 Abs. 1EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Das türkische Internationale Privatrecht knüpft für die Bestimmung des Familiennamens ebenfalls an das Heimatrecht des Namensträgers an und nimmt die Verweisung des deutschen Rechts an. Bei der Beurteilung namensrechtlicher Fragen sind familienrechtliche Vorfragen grundsätzlich unselbständig anzuknüpfen. An diesem Grundsatz hält der BGH auch in seiner Entscheidung vom 9.7.1986 (FamRZ 1986, 984) ausdrücklich fest. Eine Ausnahme soll nur im Fall der Feststellung der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit gelten und diese Vorfrage selbständig angeknüpft werden.