BayObLG - Beschluß vom 28.05.1993
1Z BR 7/93
Normen:
BGB § 2353, § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 1, § 2247 Abs. 5 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 144

BayObLG - Beschluß vom 28.05.1993 (1Z BR 7/93) - DRsp Nr. 1995/1337

BayObLG, Beschluß vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 7/93

DRsp Nr. 1995/1337

»1. Zulässigkeit eines Vorbescheids, wenn neben einem Erbscheinsantrag ein diesem widersprechender Antrag eines anderen Beteil. zu erwarten ist. 2. Die Entscheidung über eine behauptete Testierunfähigkeit setzt eine sorgfältige Ermittlung des medizinischen Befunds voraus. 3. Steht fest, daß der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt testierunfähig war und läßt sich der Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht ermitteln, so geht dies zu Lasten desjenigen, der sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft.«

Normenkette:

BGB § 2353, § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 1, § 2247 Abs. 5 ; FGG § 12 ;

Sachverhalt:

Die ledige Erblasserin ist im Alter von fast 90 Jahren kinderlos verstorben. Die Beteil. zu 1 ist die einzige Tochter eines im Jahre 1989 verstorbenen Bruders der Erblasserin. Der Beteil. zu 2 ist ein Bruder der Erblasserin; er ist mit der Beteil. zu 3 verheiratet. Zwei weitere Geschwister der Erblasserin sollen in den Jahren 1963 und 1980 jeweils kinderlos verstorben sein. Aus der Ehe eines im Jahr 1973 verstorbenen Bruders soll ein Sohn hervorgegangen sein. Für die Erblasserin ist am 7.8.1987 vom VormG »Gebrechlichkeitspflegschaft« angeordnet worden, die bis zu ihrem Tod bestehen geblieben ist.

Prozeßgeschichte