BayObLG - Beschluß vom 28.10.1993
3Z BR 220/93
Normen:
BGB § 1792, § 1908i Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 325

BayObLG - Beschluß vom 28.10.1993 (3Z BR 220/93) - DRsp Nr. 1994/7091

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 220/93

DRsp Nr. 1994/7091

1. Bei der Bestellung eines Gegenbetreuers nach §§ 1908i Abs. 1, 1792 Abs. 2 BGB kommt es nicht auf den Wert des Vermögens des Betreuten an, der unter Vermögensbetreuung steht, sondern vielmehr auf den Umfang der vom Betreuer zu erbringenden Tätigkeiten. Der Gegenbetreuer ist nämlich nur Kontrollorgan, das das Vormundschaftsgericht von entsprechenden Kontrollaufgaben entlasten soll. 2. Die Beschwerdeberechtigung der Schwester des Betreuten, deren Antrag auf Bestellung eines Gegenbetreuers zurückgewiesen wurde, ergibt sich entweder aus §§ 1908i, 1792 Abs. 4 BGB oder aus § 69i Abs. 5 FGG, jeweils in Verbindung mit § 69g Abs. 1 FGG. 3. Eine persönliche Anhörung des Betreuten zum Antrag auf Bestellung eines Gegenbetreuers ist analog § 69i Abs. 5 FGG nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 1792, § 1908i Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 325