BayObLG - Beschluß vom 28.10.1996
1Z BR 181/96
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 625
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1639/96
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 X 71796

BayObLG - Beschluß vom 28.10.1996 (1Z BR 181/96) - DRsp Nr. 1997/139

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 181/96

DRsp Nr. 1997/139

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG § 27 ;

Gründe:

I. Der 13 Jahre alte Junge und das 10 Jahre alte Mädchen sind die ehelichen Kinder des Beteiligten zu 1, dessen Ehe im Jahr 1991 geschieden wurde. Die alleinige elterliche Sorge ist ihm übertragen worden. Er zog im Sommer 1995 mit den Kindern zur Beteiligten zu 3, wo diese die Schule besuchen. Als sich der Beteiligte zu 1 Ende des Jahres 1995 von der Beteiligten zu 3 trennte und an seinen früheren Wohnort zurückkehrte, blieben die Kinder bei der Beteiligten zu 3. Sein Versuch, die Kinder am 8.2.1996 zu seiner jetzigen Lebensgefährtin zu verbringen, wurde durch die Polizei unterbunden, weil sich die Kinder weigerten, dem Vater zu folgen.

Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 1.4.1996 wurde dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder vorläufig entzogen und dem für ihren derzeitigen Wohnsitz zuständigen Kreisjugendamt (Beteiligter zu 2) übertragen. Zur Begründung dieser Maßnahme wurde ausgeführt, daß bei einem Aufenthalt der Kinder bei ihrem Vater eine erhebliche Gefahr für ihr Wohl bestünde. Auf die Beschwerde des Vaters hob das Landgericht diese Entscheidung am 18.7.1996 auf, weil die Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht gegeben seien. Hiergegen richtet sich die beim Landgericht am 30.7.1996 eingegangene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 29.7.1996.