BayObLG - Beschluß vom 28.11.1991 (BReg 3 Z 174/91) - DRsp Nr. 1996/3196
BayObLG, Beschluß vom 28.11.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 174/91
DRsp Nr. 1996/3196
Wer zur Feststellung einer Abstammung eine Untersuchung dulden soll (§ 15FGG, 372aZPO), ist zwar nicht an einem die Anfechtung der Ehelichkeit betreffenden Hauptverfahren vor dem Vormundschaftsgericht (§ 1599 Abs. 2BGB), wohl aber an einem die Berechtigung seiner Verweigerung der Duldung und an einem die Androhung unmittelbaren Zwangs betreffenden Zwischenverfahren (§§ 372a, 387 Abs. 1 ZPO) beteiligt.
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