BayObLG - Beschluß vom 29.03.1990
BReg 3 Z 31/89
Normen:
EuGVÜ Art. 1, Art. 55, Art. 56; FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 897
NJW 1990, 3100
NJW-RR 1990, 842

BayObLG - Beschluß vom 29.03.1990 (BReg 3 Z 31/89) - DRsp Nr. 1996/22842

BayObLG, Beschluß vom 29.03.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 31/89

DRsp Nr. 1996/22842

Eine staatsvertragliche Regelung der Anerkennung geht grundsätzlich den Anerkennungsvorschriften des innerstaatlichen (autonomen) Rechts vor. Ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nach einem Staatsvertrag möglich, so können auch etwaige Anerkennungshindernisse nach dem autonomen Recht die Anerkennung nicht hindern. Scheiter die Anerkennung an einem Versagungsgrund im Staatsvertrag, so kann dennoch die ausländische Entscheidung anerkannt werden, wenn dies nach dem autonomen Recht möglich ist.; es gilt das Günstigkeitsprinzip. Die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Königreich Italien scheitert nicht an Art. 55 EuGVÜ. Zwar ersetzt nach dieser Bestimmung das Übereinkommen auch das deutsch-italienische Abkommen v. 9.3.1936. Nach Art. 56 EuGVÜ behält aber dieser Staatsvertrag seine Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die das EuGVÜ nicht anzuwenden ist; das ist nach Art. 1 Abs. 2 EuGVÜ für Ehesachen der Fall.