BayObLG - Urteil vom 13.05.1993
3Z BR 36/93
Normen:
EGBGB Art. 6 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993, 222
DRsp IV(418)284f-i
EzFamR aktuell 1993, 314
FamRZ 1993, 222
NJW-RR 1993, 1351

BayObLG - Urteil vom 13.05.1993 (3Z BR 36/93) - DRsp Nr. 1994/7134

BayObLG, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 36/93

DRsp Nr. 1994/7134

Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts scheidet nur aus, wenn sie im konkreten Fall zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, daß die Anerkennung unerträglich wäre. Eine nach deutschem Recht nichtige Ehe kann durch Nichtigkeitsurteil oder durch Scheidung aufgelöst werden. Behandelt das ausländische Gericht eine nach deutschem Recht nichtige Ehe als gültig und spricht es die Scheidung oder Auflösung der Ehe aus, so steht das einer Anerkennung nicht entgegen, weil es dem Gerechtigkeitsgefühl nicht widerspricht.

Normenkette:

EGBGB Art. 6 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;

Hinweise:

Vgl. zur Eheschließung nach nigerianischem Stammesrecht: OLG München, NJW-RR 1993, 1350.

Fundstellen
BayObLGZ 1993, 222
DRsp IV(418)284f-i
EzFamR aktuell 1993, 314
FamRZ 1993, 222
NJW-RR 1993, 1351