BayVerfGH - Urteil vom 14.07.1998
Vf. 34-VI-97
Normen:
BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 451

BayVerfGH - Urteil vom 14.07.1998 (Vf. 34-VI-97) - DRsp Nr. 1999/9611

BayVerfGH, Urteil vom 14.07.1998 - Aktenzeichen Vf. 34-VI-97

DRsp Nr. 1999/9611

Der Verfassungsgerichtshof hat Gerichtsentscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen, nur innerhalb enger Grenzen zu überprüfen. Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der bayrischen Verfassung gemessen werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Grundrecht der Bayrischen Verfassung verletzt wurde, das - wie das Recht auf den gesetzlichen Richter - (Art. 86 Abs. 1 S. 2 BV) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter kommt in Betracht, wenn ein Gericht mit seiner Entscheidung in willkürlicher Weise des Zugang zum Revisionsgericht versperrt. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechen konnten.