OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2000
3 Wx 229/00
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 § 2306 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 12/00
AG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 328/99

Beachtlicher Rechtsirrtum bei Annahme der Erbschaft - Pflichtteilsanspruch des Alleinerbes ohne Ausschlagung der Erbschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 229/00

DRsp Nr. 2001/112

Beachtlicher Rechtsirrtum bei Annahme der Erbschaft - Pflichtteilsanspruch des Alleinerbes ohne Ausschlagung der Erbschaft

»Ein beachtlicher Rechtsirrtum (Inhaltsirrtum) i. S. v. § 119 I BGB kann vorliegen, wenn der Erbe bei Annahme der Erbschaft davon ausgeht, er könne auch als Alleinerbe ohne Ausschlagung des Erbes den Pflichtteil geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 § 2306 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn der Erblasserin aus der Ehe mit dem vorverstorbenen W K. Der weitere Sohn der Erblasserin w ist ebenfalls vorverstorben. Aus dessen Ehe mit Anna K die am 24.02.2000 verstarb, stammt der Sohn U hier der Beteiligte zu 2).

Am 13.12.1982 schlossen die Erblasserin und ihr Sohn W einen notariellen Vertrag, in dem W K auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, zugleich für seine Abkömmlinge, verzichtete. Am selben Tag schlossen die Erblasserin und ihr Sohn W den notariellen Vertrag UR-Nr.: 344/1982, in dem W K anerkannte, seiner Mutter 200.000,00 DM zu schulden und ihr seine Gehaltsansprüche abtrat. Ebenfalls vom 13.12.1982 stammt die Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Firma B GmbH, in der letztere einen gegen W K bestehenden Anspruch in Höhe von 278.244,73 DM an die Erblasserin abtrat.

Am 23.02.1983 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

"Mein letzter Wille