OLG Thüringen - Beschluss vom 22.01.2015
4 WF 699/15
Normen:
FamFG § 256 S. 2; FamFG § 117 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Rudolstadt, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 22/14

Beachtlichkeit der fehlenden Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 4 WF 699/15

DRsp Nr. 2015/3304

Beachtlichkeit der fehlenden Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren

1. Wird eine Beschwerde gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249ff. FamFG ergangenen Beschluss auf den - ausschließlich und erstmals im Verfahren vorgebrachten - Einwand der eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit gestützt, ermangelt sie einer zulässigen Begründung, § 256 S. 2 FamFG. 2. Eine solche Beschwerde entspricht nicht der in § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Begründungsanforderung und ist daher gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Eine Rechtspflegererinnerung im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG findet insoweit nicht statt. 3. Gegen den vom Beschwerdegericht erlassenen Verwerfungsbeschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rudolstadt/Zweigstelle Saalfeld vom 03.11.2014 (Az. 2 FH 22/14) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.394,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 2; FamFG § 117 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.