OLG Braunschweig - Beschluss vom 01.06.2018
1 WF 52/18
Normen:
ZPO § 104;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 63
FuR 2018, 558
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 3082/10

Beachtlichkeit des Einwand der Verwirkung im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.06.2018 - Aktenzeichen 1 WF 52/18

DRsp Nr. 2018/8965

Beachtlichkeit des Einwand der Verwirkung im Kostenfestsetzungsverfahren

Der Einwand der Verwirkung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 13.02.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.436,65 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.02.2018 ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.02.2018 Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung und Bewertung anschließt.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

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