OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.08.2012
6 WF 359/12
Normen:
FamFG § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 16
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 FH 17/12

Beachtlichkeit des Einwandes des Zusammenlebens mit dem Unterhalt begehrenden Kind in einem gemeinsamen Haushalt im vereinfachten Verfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 6 WF 359/12

DRsp Nr. 2012/19211

Beachtlichkeit des Einwandes des Zusammenlebens mit dem Unterhalt begehrenden Kind in einem gemeinsamen Haushalt im vereinfachten Verfahren

Der Einwand, mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, betrifft die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger nach § 249 Abs. 1 FamFG (Anschluss an KG, FamRZ 2009, 1847).

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 16. Mai 2012 - 40 FH 17/12 VU - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.644 EUR.

Normenkette:

FamFG § 249 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antragsgegner ist der Vater der am ... März 2006 geborenen L.M. Deren Mutter erhält ab April 2011 Leistungen nach dem UVG. Mit am 22. März 2012 eingereichtem Antrag hat das S. im vereinfachten Verfahren die Festsetzung nach § 7 UVG übergegangener Unterhaltsansprüche für die Zeit von April 2011 bis März 2012 in Höhe von monatlich 107 EUR und ab April 2012 bis längstens 31. März 2017 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts, abzüglich des Kindergeldes in Höhe von derzeit 184 EUR, gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 30. März 2012 nebst einem Hinweisblatt und einem Einwendungsvordruck zugestellt. Der Antragsgegner hat sich hierauf nicht geäußert.