OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.12.2016
1 UF 296/16
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 467 F 13163/16

Beachtlichkeit des entgegenstehenden Willens eines 12 1/2 Jahre alten Kindes bei der Entscheidung über die Rückführung gem. Art. 12 Abs. 1 HKÜ

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 1 UF 296/16

DRsp Nr. 2018/17061

Beachtlichkeit des entgegenstehenden Willens eines 12 1/2 Jahre alten Kindes bei der Entscheidung über die Rückführung gem. Art. 12 Abs. 1 HKÜ

Ernstzunehmende Willensäußerungen eines 12 1/2 Jahre alten Kindes können mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 HKÜ der Rückführung des Kindes gem. § 12 Abs. 1 HKÜ entgegen stehen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob der Kindeswille bereits so verfestigt ist, dass er nicht mehr einfach, d.h. ohne psychischen Schaden anzurichten, veränderbar ist. Dies ist vorliegend aufgrund der Vehements der durch das Kind gegenüber dem erstinstanzlichen Richter und seiner Verfahrensbeiständin geäußerten Ängste zu bejahen. Diesen Willen zu ignorieren, würde dem mittlerweile fast 13 Jahre alten Jungen signalisieren, dass seine Ängste und Gefühle von den Erwachsenen nicht berücksichtigt werden und ihm somit zum bloßen Objekt des Verfahrens machen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Frankfurt am Main vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1;