OLG Koblenz - Beschluss vom 22.12.2015
13 UF 503/15
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4; GG Art 1; GG Art 2; GG Art 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 361/14

Beachtlichkeit des Kindeswillens gegen den Umgang mit einem ElternteilKompetenzen des Umgangsfliegers hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 13 UF 503/15

DRsp Nr. 2016/17239

Beachtlichkeit des Kindeswillens gegen den Umgang mit einem Elternteil Kompetenzen des Umgangsfliegers hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte

1. Beachtlicher nicht autonomer, da beeinflusster, Kindeswille gegen den Umgang mit einem Elternteil. 2. Bei der Bestellung eines Umgangspflegers darf diesem nicht die Befugnis überlassen werden, über die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu befinden. Diese Aufgabe obliegt ausschließlich dem Gericht. Lediglich über den Ort des Umgangs, den Ort der Übergabe und erforderliche Nachholtermine darf der Umgangspfleger selbst entscheiden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 01.07.2015 zu Ziff. 1 und 2 aufgehoben und der Umgang des Antragstellers mit dem betroffenen Kind M., geb. am ...2006, wird unter Antragsabweisung im Übrigen bis zum 31.12.2016 mit der Maßgabe ausgeschlossen, dass der Antragsteller berechtigt ist, dem Kind einmal im Monat auf dem Postweg einen Brief zu schreiben, den die Antragsgegnerin dem Kind vorzulesen hat, sowie dem Kind zum Geburtstag und zu Weihnachten auf dem Postweg ein Geschenk zu übermitteln.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

4.