Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 01.07.2015 zu Ziff. 1 und 2 aufgehoben und der Umgang des Antragstellers mit dem betroffenen Kind M., geb. am ...2006, wird unter Antragsabweisung im Übrigen bis zum 31.12.2016 mit der Maßgabe ausgeschlossen, dass der Antragsteller berechtigt ist, dem Kind einmal im Monat auf dem Postweg einen Brief zu schreiben, den die Antragsgegnerin dem Kind vorzulesen hat, sowie dem Kind zum Geburtstag und zu Weihnachten auf dem Postweg ein Geschenk zu übermitteln.
2.Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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