OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.11.2016
7 UF 1309/16
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1 u. 2; FamFG § 65 Abs. 4;
Fundstellen:
NZFam 2017, 185
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, vom 26.09.2016

Beachtlichkeit des Kindeswillens im Sorgerechtsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 7 UF 1309/16

DRsp Nr. 2017/5164

Beachtlichkeit des Kindeswillens im Sorgerechtsverfahren

1. Zu den Erfordernissen der Abänderung einer Entscheidung nach § 1671 BGB.2. Mit zunehmendem Alter des betroffenen Kindes kommt dem nachhaltig geäußerten Kindeswillen zunehmende Bedeutung zu und zwar grundsätzlich auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Wille - auch - auf einer Beeinflussung durch einen Elternteil beruht.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt vom 26.9.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1 u. 2; FamFG § 65 Abs. 4;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, die elterliche Sorge für das Kind S. K., geboren am ..., von der Mutter auf ihn zu übertragen.

Die am ... geborene Beteiligte I. B., die die weißrussische Staatsangehörigkeit besitzt, und der am ... im Iran geborene Antragsteller, der dänischer Staatsangehöriger ist, sind die Eltern des Kindes S. K., geboren am .... Aus der Ehe der Beteiligten ist auch das Kind L. K., geboren am ..., hervorgegangen.