KG - Beschluss vom 14.11.2012
13 UF 141/12
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 15886/11

Beachtlichkeit des Kindeswillens im Umfangsverfahren

KG, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 13 UF 141/12

DRsp Nr. 2013/17407

Beachtlichkeit des Kindeswillens im Umfangsverfahren

Im Umgangsverfahren ist der Wille 12 bzw. 14 Jahre alter Kinder beachtlich, wenn der Wille autonom, intensiv, stabil und zielorientiert ist. a) Kennzeichnend für einen autonomen zielgerichteten Willen ist, dass er Ausdruck der eigenen Bedürfnisse und nicht nur Reaktion auf die - auch nur vermeintlichen - Wünsche eines Elternteils ist. Auch muss das Kind eine bestimmte Vorstellung von den Folgen seines Wunsches haben. b) Ein stabiler Wille setzt voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. c) Intensiv ist der Wille, wenn er Ausdruck eines Herzenswunsches ist, d.h. dem Kind wichtig.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juni 2012 - 156 F 15886/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang mit der am # . Dezember ## geborenen C### bis zum 30. Dezember 2016 und der Umgang mit dem am # . Juli ### geborenen K## bis zum 21. Juli 2018 ausgeschlossen wird.

Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe: