BGH - Beschluß vom 17.03.2003
XII ZB 2/03
Normen:
BGB §§ 1896 1901 1904 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 661
BGHZ 154, 205
DNotZ 2003, 850
FGPrax 2003, 161
FuR 2003, 469
JZ 2003, 732
NJW 2003, 1588
VersR 2003, 861
ZNotP 2003, 308
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Lübeck,

Beachtlichkeit des Patientenwillens; Unterlassen lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen; Pflichten des Betreuers; Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung

BGH, Beschluß vom 17.03.2003 - Aktenzeichen XII ZB 2/03

DRsp Nr. 2003/6345

Beachtlichkeit des Patientenwillens; Unterlassen lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen; Pflichten des Betreuers; Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung

»a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.