»Nach der amtlichen Begründung zur Neuregelung des Art. 134 Abs. 2 ZGB durch Gesetz Nr. 3444 v. 4.5.1988 hindert der Einspruch die Scheidung in dem Falle nicht, »wenn in der Fortsetzung der Ehe für den Ehepartner kein schutzwürdiges Interesse mehr zu sehen ist, allgemein ausgedrückt, wenn der Widerspruch gegen die Scheidung als Rechtsmißbrauch zu betrachten ist« (zit. nach Ansay/Krüger, StAZ 1988, 252, 253 Anm. 9). Daneben weist die genannte amtliche Begründung bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmißbrauch vorliegt, darauf hin, daß die Umstände des einzelnen Falles in Betracht zu ziehen sind, d.h. z.B. die Dauer der Ehe, das Alter der Ehepartner, ihr Gesundheitszustand und die Wirkung einer eventuellen Scheidung auf die gemeinsamen Kinder (Ansay/Krüger, aaO., S. 253).