OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.1992
2 UF 311/91
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 Art. 14 ; Türkisches ZGB (Gesetz vom 4.5.1988) Art. 134 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)247b
FamRZ 1993, 329
NJW-RR 1993, 650

Beachtlichkeit eines Einspruchs nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 2 UF 311/91

DRsp Nr. 1993/3956

Beachtlichkeit eines Einspruchs nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB

»Das Einspruchsrecht nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB setzt nicht voraus, daß der widersprechende Ehegatte ein (besonderes) schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe dartut. Der Einspruch ist vielmehr nur dann unbeachtlich, wenn nach den genannten Umständen feststeht, daß dem Widersprechenden in Wirklichkeit an dem Fortbestand der Ehe nichts liegt.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 Art. 14 ; Türkisches ZGB (Gesetz vom 4.5.1988) Art. 134 Abs. 1, Abs. 2 ;

»Nach der amtlichen Begründung zur Neuregelung des Art. 134 Abs. 2 ZGB durch Gesetz Nr. 3444 v. 4.5.1988 hindert der Einspruch die Scheidung in dem Falle nicht, »wenn in der Fortsetzung der Ehe für den Ehepartner kein schutzwürdiges Interesse mehr zu sehen ist, allgemein ausgedrückt, wenn der Widerspruch gegen die Scheidung als Rechtsmißbrauch zu betrachten ist« (zit. nach Ansay/Krüger, StAZ 1988, 252, 253 Anm. 9). Daneben weist die genannte amtliche Begründung bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmißbrauch vorliegt, darauf hin, daß die Umstände des einzelnen Falles in Betracht zu ziehen sind, d.h. z.B. die Dauer der Ehe, das Alter der Ehepartner, ihr Gesundheitszustand und die Wirkung einer eventuellen Scheidung auf die gemeinsamen Kinder (Ansay/Krüger, aaO., S. 253).