BGH - Beschluss vom 22.02.2017
XII ZB 247/16
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2017, 174
FamRZ 2017, 705
FuR 2017, 3
FuR 2017, 446
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 513
NZA 2017, 1203
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 215/12
OLG Koblenz, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 712/15

Beachtlichlichkeit der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten im Versorgungsausgleich; Bedeutsamkeit derVordienstzeiten für die Erwerbsdauer der Versorgung; Arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist

BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 247/16

DRsp Nr. 2017/3618

Beachtlichlichkeit der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten im Versorgungsausgleich; Bedeutsamkeit derVordienstzeiten für die Erwerbsdauer der Versorgung; Arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist

Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 FamRZ 2009, 1735). Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.600 €

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.