BVerwG - Urteil vom 22.02.1996
2 C 6.95
Normen:
BBesG § 67 ; SZG § 1 § 3 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 5 ;
Fundstellen:
Buchholz 240.2 § 6 SZG Nr. 1
BWGZ 1999, 242
BWVPr 1996, 281
DÖD 1996, 287
DVBl 1996, 1153
HGZ 1996, 419
IÖD 1996, 259
NVwZ-RR 1996, 585
PersV 1996, 231
RiA 1997, 131
ZBR 1996, 263
ZTR 1996, 527
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 19.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1253/93
OVG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 12201/94

Beamtenrecht: Anspruch auf Sonderzuwendung bei einem zweiten Erziehungsurlaub im Anschluß an den ersten

BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 2 C 6.95

DRsp Nr. 1996/20819

Beamtenrecht: Anspruch auf Sonderzuwendung bei einem zweiten Erziehungsurlaub im Anschluß an den ersten

»Die Sonderzuwendung steht einem Beamten oder einer Beamtin auch dann zu, wenn während eines Erziehungsurlaubs ein zweites Kind geboren wird und mit Ablauf des gewährten Erziehungsurlaubs wegen des zweiten Kindes ein neuer Erziehungsurlaub gewährt wird.«

Normenkette:

BBesG § 67 ; SZG § 1 § 3 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Sonderzuwendung für das Jahr 1992, in dem sie sich durchgehend in Erziehungsurlaub befunden hat.

Anläßlich der Geburt ihres Sohnes T. am 10. September 1990 genehmigte ihr der Beklagte für den Zeitraum vom 6. November 1990 bis 9. März 1992 Erziehungsurlaub. Während dessen Laufzeit wurde die Klägerin am 4. Januar 1992 von ihrem Sohn A. entbunden. Dies führte zur Bewilligung eines erneuten Erziehungsurlaubs für die Zeit vom 10. März 1992 bis 3. Januar 1995. Die Oberfinanzdirektion lehnte mit Bescheid vom 2. Dezember 1992 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Satz 1 des Sonderzuwendungsgesetzes - SZG - für das Jahr 1992 die Gewährung einer Sonderzuwendung ab. Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: