BVerwG - Beschluß vom 17.01.2008
2 B 58.07
Normen:
BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1586 Abs. 1 § 1585c ;
Fundstellen:
DÖV 2008, 424
FamRZ 2008, 607
NJW 2008, 1977
NVwZ 2008, 436
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2089/05
VG Düsseldorf, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 338/05

Beamtenrecht: Beamtenbesoldung: Familienzuschlag, Begriff der Verpflichtung zum Unterhalt aus der Ehe im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG

BVerwG, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 2 B 58.07

DRsp Nr. 2008/3850

Beamtenrecht: Beamtenbesoldung: Familienzuschlag, Begriff der Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG

»Eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederheirat des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich eingegangen ist, ist keine Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG

Normenkette:

BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1586 Abs. 1 § 1585c ;

Gründe:

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben.

Der geschiedene Beamte begehrt Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Er hatte mit seiner Ehefrau einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem er sich u.a. dazu verpflichtete, dieser für einen Zeitraum von vier Jahren einen monatlichen Ehegattenunterhalt in näher bestimmter Höhe zu zahlen, und zwar auch für den Fall einer neuen Eheschließung der Ehefrau. Der Kläger erhielt zunächst noch einen Monat nach der Scheidung den begehrten Familienzuschlag der Stufe 1, nach der Wiederverheiratung der Ehefrau jedoch nicht mehr.